Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des Maklervertrages geworden. Der Auftraggeber hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.floor21-immobilien.de einzusehen.

Die Firma Floor21 GmbH ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma Floor21 versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen. Diese AGB sind Gegenstand eines jeden Maklervertrages.

1. Der Maklervertrag zwischen dem Auftraggeber und der Firma Floor21 GmbH kommt entweder durch Vereinbarung in Textform zustande. Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und kann erst danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Der Vertrag endet spätestens nach Ablauf neun voller Kalendermonate, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

Die Firma Floor21 GmbH führt weder eine steuerliche noch eine rechtliche Beratung durch.

2. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit der Firma Floor21 GmbH andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Auftraggeber der Firma Floor21 GmbH für die hierdurch entstehenden Schäden.

3. Die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der Firma Floor21 GmbH erfolgt auf der Grundlage der von dem Auftraggeber oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.

4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, ist die Firma Floor21 GmbH berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.

5. Kommt durch die Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit der Firma Floor21 GmbH statt des ursprünglich erstrebten Kaufvertrages zwischen den Parteien des Hauptvertrages über das Vertragsobjekt ein Mietvertrag zustande oder umgekehrt, berührt dies den Provisionsanspruch nicht. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.

Der Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder - wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag - vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommen. Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete oder Erbbaurecht statt Kauf und umgekehrt, Teilanmietung / Teilkauf.

6. Die Firma Floor21 GmbH schränkt ihre Haftung nach den folgenden Regelungen ein:

Die gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Firma Floor21 GmbH, einem gesetzlichen Vertretern oder einem Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Firma Floor21 GmbH, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten uneingeschränkt.

Die Firma Floor21 GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Die Firma Floor21 GmbH haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Firma Floor21 GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Die Firma Floor21 GmbH überprüft die Bonität der nachgewiesenen/vermittelten Partei nicht und übernimmt deshalb auch keine Haftung dafür.

7. Kennt der Auftraggeber bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er dies der Firma Floor21 GmbH unverzüglich mitzuteilen.

8. Die Objektexposés der Firma Floor21 GmbH, die von der Firma Floor21 GmbH erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie die gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Auftraggeber als Empfänger bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber hiergegen schuldhaft, haftet er der Firma Floor21 GmbH gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg der Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Auftraggeber der Firma Floor21 GmbH gegenüber auf Schadensersatz.

9. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf der vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit der Firma Floor21 GmbH beruht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Firma Floor21 GmbH unverzüglich mitzuteilen, wann, zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.

10. Der Auftraggeber darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber der Provisionsforderung der Firma Floor21 GmbH nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.

11. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz der Firma Floor 21 (hier: Glandorf). Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

12. Sollten einzelne Geschäftsbedingungen der Floor21 GmbH unwirksam sein, so bleibt dadurch die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen trifft sinngemäß die einschlägige gesetzliche Bestimmung.